Öffentliche Bekanntmachung
Flächennutzungsplan Gemeindeverwaltungsverband Bad Buchau
26. Änderung der 3. Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Bad Buchau für die Flächen
26. Änderung Gewerbliche Baufläche „Miesach West“ und gleichzeitigen Umwandlung von gewerblichen Bauflächen in Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen im gleichen Umfang in der Gemeinde Betzenweiler
In der Verbandsversammlung am 14.02.2023 wurde in öffentlicher Sitzung die 26. Änderung der 3. Flächennutzungsplan Fortschreibung 2030 des Flächennutzungsplans „Bad Buchau“ beschlossen. Das Landratsamt Biberach, Amt für Bauen und Naturschutz, hat mit Erlass vom 20.07.2023, Az. 51-BLPV22/059, die 26. Änderung der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2030 aufgrund von § 6 (1) BauGB genehmigt.
Die Änderung befindet auf der Gemarkung der Gemeinde Betzenweiler.
Maßgebend für die Genehmigungen ist der Plan im Maßstab 1:2.000 (26.) vom 14.02.2023, gefertigt vom Planungsbüro Künster Architektur + Stadtplanung, Bismarckstraße 25 in 72764 Reutlingen sowie der jeweiligen Begründung ebenfalls mit Datum vom 14.02.2023.
Die 26. Änderung der 3. Flächennutzungsplan Fortschreibung 2030 wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die 26. Änderung der 3. Flächennutzungsplan Fortschreibung 2030 kann einschließlich der Be-gründung beim Gemeindeverwaltungsverband Bad Buchau in 88422 Bad Buchau, Marktplatz 2, Zimmer 15, während der üblichen Dienststunden (nach vorheriger Terminvereinbarung) eingesehen werden. Jedermann kann die 26. Änderung der 3. Flächennutzungsplan Fortschreibung 2030 einschließlich der Begründung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vergl. § 6 (5) BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor-schriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Bad Buchau geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Flächennutzungsplanfortschreibung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber des Gemeindeverwaltungsverbandes Bad Buchau geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt-machung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Bad Buchau, den 01.08.2023
Gez. Peter Diesch
Verbandsvorsitzender
26. Änderung Miesach West gewerbliche Baufläche Betzenweiler Planfass (PDF-Datei)
Begründung 26. Ä Gewerbliche Baufläche Betzenweiler (PDF-Datei)